Satzung des „Rauchclub Endorf und Umgebung e.V. mit Selbsthilfe in Bad Endorf“

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1.      Der Verein führt den Namen „Rauchclub Endorf und Umgebung e.V. mit Selbsthilfe“.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Bad Endorf.

3.      ‚Der Verein stellt eine Unterstützungseinrichtung dar, die den Zweck hat, in Sterbefällen nach Maßgabe dieser Satzung einmalige Unterstützung zu gewähren.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

1.      Mitglieder können alle männlichen und weiblichen Personen in Bad Endorf und Umgebung werden,

a)      die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

b)      die das 45. Lebensjahr vollendet haben und Beitragsnachzahlungen leisten

c)      fördernde Mitglieder haben keinen Leistungsanspruch aus der Sterbekasse

Über die Aufnahme beschließt der Gesamtvorstand. Nach der Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Aufnahme-Urkunde und eine Satzung.

2.   Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch Ausschluß aus einem wichtigen Grund, oder durch freiwilligen Austritt. Dabei ist die Aufnahmeurkunde zurückzugeben. (sh. Ergänzung aus dem Jahr 2007)

 

§ 3 Verwaltung des Vereins

 

1.      Die Verwaltungsorgane des Vereins sind

a)      die Vorstandschaft

b)      der Ausschuß

c)      die Generalversammlung

2.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein stets allein. (sh. Ergänzung aus dem Jahr 1999)

3.      Der Ausschuß besteht aus

a)      dem 1. Vorstand

b)      dem 2. Vorstand

c)      dem Kassier

d)     dem Schriftführer

e)      7 weiteren Ausschußmitgliedern

f)       2 Kassenprüfern

g)      der Fahnenabordnung

4.      Die Vorstandschaft wird alle 4 Jahre in geheimer Wahl sowie die Ausschußmitglieder durch Handzeichen gewählt.

 

§ 4 Aufgaben des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand vertritt den Verein als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich.

2.    Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen und insbesondere auch für die allgemeine Geschäftsführung bestimmen.

3.      Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluß, ebenso über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen, insbesondere auch über eine geeignete Vermögensanlage, Satzungs- und Leistungsänderung.

4.      Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse und alle dazugehörigen Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

5.      Der Kassier hat die allgemeinen Kassengeschäfte zu erledigen. Für die Leistung von Zahlungen ist der Kassier nur gemeinsam mit dem 1. Vorstand oder seinem bestellten Vertreter berechtigt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand selbständig oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anschlag an den gemeindlichen Anschlagtafeln und durch Veröffentlichung im Oberbayerischen Volksblatt.

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt insbesondere

a)      die Entgegennahme der Jahresberichte,

b)      die Entgegennahme des Kassenberichtes mit Rechnungslegung,

c)      die Festlegung der Beitragshöhe,

d)     die Wahl der Vorstandsmitglieder

e)      die Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäße Anträge,

f)       die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

g)      die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

3.      Bei den Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme und es entscheidet Stimmenmehrheit.

4.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorstand zu unterschreiben und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Der Verein erhebt einmal im Jahr Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jeweils solange gültig, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung der Höhe beschließt.

 

§ 7 Anspruch und Gewährung auf Leistungen

 

1.      Beim Ableben eines Mitgliedes wird das derzeit festgesetzte Sterbegeld gewährt. Rückständige Beträge werden vom Sterbegeld einbehalten.

2.      Der Sterbefall ist dem Vorstand unter Vorlage einer Sterbe-Urkunde zu melden.

Der Verein ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung zu zahlen und kann deshalb, soweit ein Anderer das Begräbnis besorgt hat, die dafür aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes ersetzen.

3.      Bezüglich der Auszahlung des Sterbegeldes ist ggfs. eine vom Mitglied hinterlegte Verfügung zu beachten.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins wünscht, ist vom 1. Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 9 Zehntel der versammelten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.

2.      Sollte bei der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke ein Vermögensrest vorhanden sein, so ist dieser an die Mitglieder zu verteilen.

 

§ 9 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Diese Satzung tritt am 06.07.1997 in Kraft

 

Der Vorstand

 

Eingetragene Ergänzungen zur Satzung:

 

Beschluss Mitgliederversammlung vom 30.01.1999: § 3 (Verwaltung des Vereins) Abs 2 wird neu gefasst: „Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Eintrag Vereinsregister AG Rosenheim gem. Auszug vom 06.07.1999

 

Beschluss Mitgliederversammlung vom 27.01.2007: §2 (Mitgliedschaft) wird mit Ziffer 3 ergänzt: „Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu, insbesondere bestehen auch keine Ansprüche auf Rückerstattung geleisteter Mitgliedschaftsbeiträge“ Eintrag Vereinsregister AG Traunstein gem. Auszug vom 08.03.2007